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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Iomauna Media GmbH, Exberlinerproperty

  1. Für den Nachweis und die Vermittlung eines Kaufvertrages über ein unbebautes
    Grundstück, eine Immobilie oder eine Eigentumswohnung ist vom Kaufinteressenten eine
    Provision, die sich nach der Höhe des notariell beurkundeten Kaufpreises richtet, an die
    Iomauna Media GmbH zu entrichten. Der Nachweis bzw. die Vermittlung ist dann
    erbracht, wenn der Kaufinteressent ein ihm durch Iomauna Media GmbH angebotenes
    Objekt mit oder ohne Zuhilfenahme weiterer Leistungen von Iomauna Media GmbH durch
    notariellen Kaufvertrag erwirbt.
  2. Die Angaben in den Angeboten basieren auf den Iomauna Media GmbH von Dritten,
    insbesondere dem Objektanbieter erteilten Informationen. Iomauna Media GmbH bemüht
    sich, möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für die
    Richtigkeit und Vollständigkeit kann Iomauna Media GmbH jedoch nicht übernehmen. Die
    Nachweise sind freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Iomauna Media
    GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Teil des beabsichtigten Hauptvertrages
    entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Die von Iomauna Media GmbH
    übergebenen Angebote und Mitteilungen sind nur für den Auftraggeber bestimmt und
    dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Kommt es aufgrund unbefugter Weitergabe
    zum Abschluß eines Hauptvertrages, zahlen der Auftraggeber bzw. der Empfänger eine
    Vertragsstrafe in Höhe der im Exposé angegebenen bzw. vereinbarten Provision.
  3. Der Kaufinteressent verpflichtet sich schon jetzt, die Zahlung der vereinbarten Provision
    auch dann zu leisten, wenn nicht er, sondern eine Personengesellschaft, eine Körperschaft
    oder ein Konzern, in der der Kaufinteressent die Funktion eines Gesellschafters,
    Geschäftsführers, Prokuristen oder eines leitenden Angestellten ausübt, entgegen
    ursprünglich geäußerter Absichten des Kaufinteressenten die Rolle des Käufers beim
    Notartermin im Hinblick auf ein Objekt, was zuvor dem Kaufinteressenten von Iomauna
    Media GmbH angeboten worden ist, einnimmt. Das gleiche gilt für den Erwerb eines zuvor
    dem Kaufinteressenten von Iomauna Media GmbH angebotenen Objektes, wenn
    nachweislich erkennbar geworden ist, dass der Unterzeichner des notariellen
    Kaufvertrages (Käufer) dergestalt mit dem Kaufinteressenten in Verbindung steht, dass
    von einem sogenannten „Strohmanngeschäft“ ausgegangen werden kann.
  4. Ist dem Auftraggeber die durch Iomauna Media GmbH nachgewiesene Gelegenheit bereits
    bekannt, so hat er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang
    des Nachweises, unter Angabe der Quelle schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen zu
    belegen. Bei Verstoß entsteht für den Fall, dass der Auftraggeber das angebotene Onbjekt
    erwirbt, der volle Provisionsanspruch für Iomauna Media GmbH. Bis zum Nachweis
    etwaiger Vorkenntnis gilt der Nachweis der Iomauna Media GmbH als ursächlich für den
    Abschluß des Hauptvertrages.
  5. Die Höhe der durch den Kaufinteressenten zu zahlenden Provision bemisst sich in EURO
    wie folgt, sofern im Exposé keine abweichenden Angaben gemacht werden:
    Bei einem notariell beurkundeten Kaufpreis bis unter eine Millionen Euro: 6 % des
    notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. der jeweils aktuell geltenden gesetzlichen
    Mehrwertsteuer
    Bei einem notariell beurkundeten Kaufpreis von einer Millionen Euro bis unter zwei
    Millionen Euro: 4,5 % des notariell beurkundeten Kaufpreises zzgl. der jeweils aktuell
    geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer
    Bei einem notariell beurkundeten Kaufpreis ab zwei Millionen Euro: 3 % des notariell
    beurkundeten Kaufpreises zzgl. der jeweils aktuell geltenden gesetzlichen
    Mehrwertsteuer.
  6. Für den Fall, dass durch den Verkäufer des vermittelten Objektes oder einer mit ihm
    vertraglich verbundenen Person oder Gesellschaft zuzüglich zum ausgewiesenen Kaufpreis
    Bauleistungen (Ausbau, Umbau, Sanierung) für den Kaufinteressenten erbracht werden,
    deren Vergütung durch den Kaufinteressenten nicht Bestandteil des notariell
    beurkundeten Kaufpreises sein werden, sondern gesondert vereinbart sind
    (Bauträgermodell bzw. Kauf- und Werklieferungsvertrag), ist „Kaufpreis“ im Sinne dieser
    Vereinbarung der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich des Bruttowertes der durch
    den Verkäufer zu erbringenden Bauleistungen.
    Dies gilt nicht für den Fall, dass der Käufer diese Bauleistungen selbst erbringt bzw. einen
    Dritten, der nicht mit dem Verkäufer in einer vertraglichen Verbindung steht, mit
    derartigen Bauleistungen beauftragt.
  7. Die Verpflichtung zur Zahlung der Provision entsteht mit der notariellen Beurkundung des
    Kaufvertrages (§ 652 I BGB) und ist binnen einer Woche nach der notariellen
    Beurkundung des Kaufvertrages und Erhalt der Rechnung über die zu zahlende Provision
    ohne Abzüge an die Iomauna Media GmbH zu leisten.
  8. Erlischt der Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen, bleibt der Provisionsanspruch in
    voller Höhe bestehen. Wird der Vertrag durch Rücktritt wegen eines vertraglichen
    Rücktrittsrechtes beseitigt, so bleibt der Provisionsanspruch ebenfalls bestehen.
  9. Schadenersatzansprüche gegenüber der Iomauna Media GmbH sind ausgeschlossen,
    sofern sie nicht auf vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Maklerverträge mit Kaufleuten ist Berlin. Auf alle
    vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland Anwendung.
  11. Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen
    der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Iomauna
    Media GmbH schließt Maklerverträge ausschließlich zu diesen Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen (AGB), selbst wenn anderslautenden AGB nicht widersprochen
    wird; diese sind unwirksam und werden nur durch die ausdrückliche schriftliche
    Anerkennung seitens Iomauna Media GmbH Gegenstand des Vertragsverhältnisses.
    Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
    Bedingungen nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel oder
    eine Lücke durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der
    ursprünglichen Klausel am Nächsten kommt.

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